Doppelte Staatsbuergerschaft USA - Deutschland - USAG24, Inc
Datum: Mittwoch, dem 24. August 2011
Thema: Köln Infos


Grundsätzlich hat die Einbürgerung in einen anderen Staat den Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit zur Folge. Das kann nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten wird. Rechtsgrundlage ist dafuer § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Grundsätzlich hat die Einbürgerung in einen anderen Staat den Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit zur Folge. Das kann nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten wird. Rechtsgrundlage ist dafuer § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Seit 2007 hat sich die Rechtslage hinsichtliche Deutscher, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen wollen geändert: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bei einem Wohnsitz in den USA wird der Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat eingereicht. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.

Im Verfahren müssen fortbestehende Bindungen nach Deutschland glaubhaft gemacht werden und dass konkrete Nachteile für den Antragsteller bestehen, wenn er nicht die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen kann. Generelle Nachteile wie beispielsweise fehlende Wahlrecht genügen nicht. Eine Ausnahme besteht für in den U.S. lang ansässige Antragsteller im Rentenalter.

Die USAG24 Inc. hat langjährige Erfahrung bei der Antragstellung von Beibehaltungsanträgen in den USA, und steht für eine Beratung gerne zur Verfügung. Die Kanzlei kann Beibehaltungsanträge auch für Mandanten bearbeiten, deren Wohnsitz in anderen Ländern als den USA besteht.

Alle Aussagen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Ob und unter welchen Voraussetzungen andere Staaten die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, muss im Einzelfall geklärt werden.

www.usag24-group.com
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Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der USAG24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
US AG 24, Inc
Michael Schmidt
Friedrichstr 50
10117 Berlin
+49 30 9789 5154
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Pressekontakt:
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MIchael Schmidt
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Grundsätzlich hat die Einbürgerung in einen anderen Staat den Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit zur Folge. Das kann nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten wird. Rechtsgrundlage ist dafuer § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Seit 2007 hat sich die Rechtslage hinsichtliche Deutscher, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen wollen geändert: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bei einem Wohnsitz in den USA wird der Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat eingereicht. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.

Im Verfahren müssen fortbestehende Bindungen nach Deutschland glaubhaft gemacht werden und dass konkrete Nachteile für den Antragsteller bestehen, wenn er nicht die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen kann. Generelle Nachteile wie beispielsweise fehlende Wahlrecht genügen nicht. Eine Ausnahme besteht für in den U.S. lang ansässige Antragsteller im Rentenalter.

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