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Köln News! Stellenstreichungen bei Karstadt - was sollten Arbeitnehmer beachten?

Veröffentlicht am Montag, dem 03. November 2014 von Koeln-News-247.de


Köln Infos
Freie-PM.de: Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

In der Zentrale und in den 83 Warenhäusern sollen aktuellen Pressemeldungen rund 2000 Stellen gestrichen werden. Neben zwei klassischen Kaufhäusern in Hamburg-Billstedt und Stuttgart sollen die Karstadt-Ableger "K-Town" in Göttingen und Köln sowie Schnäppchenmärkte des Konzerns in Paderborn und Frankfurt an der Oder betroffen sein.

Ver.di zufolge will die Unternehmensleitung von Karstadt außerdem längere Arbeitszeiten und Einschnitte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld durchsetzen.

Arbeitnehmer in kriselnden Unternehmen stehen unabhängig von der jeweils unterschiedlichen konkreten Situation regelmäßig vor ähnlichen Problemen. Ich versuche diese und die daraus folgenden Verhaltensregeln nachfolgend darzustellen.

Regel 1: Sozialversicherungsrechtliche Nachteile beachten.

Bereits im Vorfeld von Umstrukturierungsmaßnahmen versuchen Unternehmen oft, Arbeitnehmer durch Abfindungsangebote zur einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu ermuntern. Hier wird mit Abfindungszahlungen regelmäßig nicht gegeizt. Trotzdem laufen Arbeitnehmer, die sich darauf einlassen unter vielfältigen Gesichtspunkten Gefahr, später Nachteile zu erleiden.

Solche Nachteile können sich im Bereich der Höhe der Abfindung abspielen, es können aber auch finanzielle Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld sein. Insbesondere wenn die Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, drohen Sperrzeit und, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, sogar ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Solche Nachteile sind besonders deshalb ärgerlich, weil sie durch einfache Maßnahmen vermieden werden könnten. Insbesondere wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen, sollte man als Arbeitnehmer hellhörig werden. Ein ordentliches Angebot kann in Ruhe geprüft werden. Insofern verhält es sich nicht anders als beim klassischen Haustürgeschäft. Immer dann, wenn Eile und Zeitnot ins Spiel kommen, ist besondere Vorsicht geboten.

Regel 2: Sozialplan im Blick behalten.

Oft verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber noch über einen Sozialplan oder Sozialtarifvertrag, während der Arbeitgeber schon mit einzelnen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge schließt. Sie muss unbedingt drauf geachtet werden, dass eventuelle spätere höhere Ansprüche aus dem Sozialplan in die Vereinbarung mit aufgenommen werden und eine nachträgliche entsprechende Abgeltung erfolgt. In Sozialplänen sind nämlich oft Arbeitnehmer, die zuvor aufgrund von einvernehmlichen Beendigungen ausgeschieden sind, von der Anwendung ausgeschlossen.

Regel 3: Wichtige Nebenansprüche nicht vergessen.

Viele Arbeitnehmer konzentrieren sich bei den Verhandlungen zu aller erst auf die Höhe der Abfindung. Sehr wichtig ist aber auch das Drumherum der Vereinbarung. Wie sieht es zum Beispiel mit Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung aus? Was ist mit Überstundenvergütung, restlichem Arbeitsentgelt, Provisionen oder ähnlichem? Wie geht es mit dem Firmenwagen weiter? Gibt es Ansprüche auf eine Betriebsrente? Sehr wichtig ist auch das Arbeitszeugnis. Hier sollte man unbedingt den genauen Inhalt des Zeugnisses vorab klären. Vorteil: Ein gutes Zeugnis kostet den Arbeitgeber kein Geld. Er wird daher in der Regel im Wege der Vereinbarung kein Problem mit dem Zeugnis Inhalt haben. Kommt man als Arbeitnehmer nach Abschluss der Vereinbarung mit der Bitte um ein gutes Zeugnis, sind die Karten in der Regel schlecht. Vor Gericht ist regelmäßig maximal eine Note drei erfolgreich durchsetzbar.

Regel 4: Vorsicht bei Umstrukturierungen

Immer häufiger erlebe ich es, dass zunächst keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden und dies auch in der Presse entsprechend verbreitet wird. Innerhalb des Unternehmens findet dann aber ein erheblicher Umbau statt. Arbeitnehmer werden in Tochtergesellschaften "überführt" oder es werden Abteilungen geschaffen, für die eigentlich gar keine Verwendung besteht. In solchen Abteilungen werden dann vor allem die Mitarbeiter "geparkt", für die es nach den Planungen des Unternehmens künftig keine Verwendungen mehr gibt.

Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung durchsetzen will, sondern einfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, sollte ebenfalls genau geprüft werden, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Andernfalls werden oft Fakten geschaffen, die es dem Unternehmen später leichter machen, den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.

Regel 5: Vorsicht bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Arbeitsentgelts.

Lassen Sie sich auf keinen Fall auf einen Gehaltsverzicht oder sonstige schlechtere Arbeitsbedingungen ein. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Verringerung des Gehalts haben in der Regel keine langfristige Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zufolge. Stattdessen kommt es dann irgendwann doch zur Kündigung und man hat Nachteile bei der Höhe der Sozialplanabfindung bzw. beim späteren Arbeitslosengeld. In der Regel werden Unternehmen kaum durch einen Gehaltsverzicht der Mitarbeiter gerettet. Wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, ist es in der Regel sinnvoll, das Angebot unter dem Vorbehalt einer Wirksamkeit der Kündigung anzunehmen und die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.

Regel 6: Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen.

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

Regel 7: Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan sinnvoll.

Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei Bestehen eines Sozialplans angezeigt, da zum einen die dort geregelten Abfindungen durch eine Klage meist noch erhöht werden können. Zum anderen wird ein vollstreckbarer Titel geschaffen, aus dem man gegen den Arbeitgeber vorgehen kann, beispielsweise wenn sich dieser weigert, die Abfindungen zu zahlen.

Außerdem können viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw., rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs geregelt werden.

Regel 8: Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung auch schon bei angedrohter Kündigung.

Auch wenn noch gar keine Kündigung ausgesprochen ist, besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherung immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

Regel 9: Ausschlussfristen beachten.

In Arbeitsverträgen oder in einem anwendbaren Tarifvertrag findet man häufig so genannte Ausschlussfristen. Danach müssen Ansprüche innerhalb bestimmten Frist schriftlich und innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Unterbleibt dies verfallen die Ansprüche. Gerade wenn die Unternehmen zunächst bestimmte Ansprüche nicht erfüllen, sollte unbedingt zeitnah eine Prüfung auf etwaige Ausschlussfristen hin erfolgen. Andernfalls muss mit dem Wegfall der Ansprüche gerechnet werden.

24.10.2014

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

In der Zentrale und in den 83 Warenhäusern sollen aktuellen Pressemeldungen rund 2000 Stellen gestrichen werden. Neben zwei klassischen Kaufhäusern in Hamburg-Billstedt und Stuttgart sollen die Karstadt-Ableger "K-Town" in Göttingen und Köln sowie Schnäppchenmärkte des Konzerns in Paderborn und Frankfurt an der Oder betroffen sein.

Ver.di zufolge will die Unternehmensleitung von Karstadt außerdem längere Arbeitszeiten und Einschnitte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld durchsetzen.

Arbeitnehmer in kriselnden Unternehmen stehen unabhängig von der jeweils unterschiedlichen konkreten Situation regelmäßig vor ähnlichen Problemen. Ich versuche diese und die daraus folgenden Verhaltensregeln nachfolgend darzustellen.

Regel 1: Sozialversicherungsrechtliche Nachteile beachten.

Bereits im Vorfeld von Umstrukturierungsmaßnahmen versuchen Unternehmen oft, Arbeitnehmer durch Abfindungsangebote zur einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu ermuntern. Hier wird mit Abfindungszahlungen regelmäßig nicht gegeizt. Trotzdem laufen Arbeitnehmer, die sich darauf einlassen unter vielfältigen Gesichtspunkten Gefahr, später Nachteile zu erleiden.

Solche Nachteile können sich im Bereich der Höhe der Abfindung abspielen, es können aber auch finanzielle Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld sein. Insbesondere wenn die Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, drohen Sperrzeit und, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, sogar ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Solche Nachteile sind besonders deshalb ärgerlich, weil sie durch einfache Maßnahmen vermieden werden könnten. Insbesondere wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen, sollte man als Arbeitnehmer hellhörig werden. Ein ordentliches Angebot kann in Ruhe geprüft werden. Insofern verhält es sich nicht anders als beim klassischen Haustürgeschäft. Immer dann, wenn Eile und Zeitnot ins Spiel kommen, ist besondere Vorsicht geboten.

Regel 2: Sozialplan im Blick behalten.

Oft verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber noch über einen Sozialplan oder Sozialtarifvertrag, während der Arbeitgeber schon mit einzelnen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge schließt. Sie muss unbedingt drauf geachtet werden, dass eventuelle spätere höhere Ansprüche aus dem Sozialplan in die Vereinbarung mit aufgenommen werden und eine nachträgliche entsprechende Abgeltung erfolgt. In Sozialplänen sind nämlich oft Arbeitnehmer, die zuvor aufgrund von einvernehmlichen Beendigungen ausgeschieden sind, von der Anwendung ausgeschlossen.

Regel 3: Wichtige Nebenansprüche nicht vergessen.

Viele Arbeitnehmer konzentrieren sich bei den Verhandlungen zu aller erst auf die Höhe der Abfindung. Sehr wichtig ist aber auch das Drumherum der Vereinbarung. Wie sieht es zum Beispiel mit Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung aus? Was ist mit Überstundenvergütung, restlichem Arbeitsentgelt, Provisionen oder ähnlichem? Wie geht es mit dem Firmenwagen weiter? Gibt es Ansprüche auf eine Betriebsrente? Sehr wichtig ist auch das Arbeitszeugnis. Hier sollte man unbedingt den genauen Inhalt des Zeugnisses vorab klären. Vorteil: Ein gutes Zeugnis kostet den Arbeitgeber kein Geld. Er wird daher in der Regel im Wege der Vereinbarung kein Problem mit dem Zeugnis Inhalt haben. Kommt man als Arbeitnehmer nach Abschluss der Vereinbarung mit der Bitte um ein gutes Zeugnis, sind die Karten in der Regel schlecht. Vor Gericht ist regelmäßig maximal eine Note drei erfolgreich durchsetzbar.

Regel 4: Vorsicht bei Umstrukturierungen

Immer häufiger erlebe ich es, dass zunächst keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden und dies auch in der Presse entsprechend verbreitet wird. Innerhalb des Unternehmens findet dann aber ein erheblicher Umbau statt. Arbeitnehmer werden in Tochtergesellschaften "überführt" oder es werden Abteilungen geschaffen, für die eigentlich gar keine Verwendung besteht. In solchen Abteilungen werden dann vor allem die Mitarbeiter "geparkt", für die es nach den Planungen des Unternehmens künftig keine Verwendungen mehr gibt.

Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung durchsetzen will, sondern einfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, sollte ebenfalls genau geprüft werden, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Andernfalls werden oft Fakten geschaffen, die es dem Unternehmen später leichter machen, den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.

Regel 5: Vorsicht bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Arbeitsentgelts.

Lassen Sie sich auf keinen Fall auf einen Gehaltsverzicht oder sonstige schlechtere Arbeitsbedingungen ein. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Verringerung des Gehalts haben in der Regel keine langfristige Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zufolge. Stattdessen kommt es dann irgendwann doch zur Kündigung und man hat Nachteile bei der Höhe der Sozialplanabfindung bzw. beim späteren Arbeitslosengeld. In der Regel werden Unternehmen kaum durch einen Gehaltsverzicht der Mitarbeiter gerettet. Wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, ist es in der Regel sinnvoll, das Angebot unter dem Vorbehalt einer Wirksamkeit der Kündigung anzunehmen und die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.

Regel 6: Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen.

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

Regel 7: Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan sinnvoll.

Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei Bestehen eines Sozialplans angezeigt, da zum einen die dort geregelten Abfindungen durch eine Klage meist noch erhöht werden können. Zum anderen wird ein vollstreckbarer Titel geschaffen, aus dem man gegen den Arbeitgeber vorgehen kann, beispielsweise wenn sich dieser weigert, die Abfindungen zu zahlen.

Außerdem können viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw., rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs geregelt werden.

Regel 8: Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung auch schon bei angedrohter Kündigung.

Auch wenn noch gar keine Kündigung ausgesprochen ist, besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherung immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

Regel 9: Ausschlussfristen beachten.

In Arbeitsverträgen oder in einem anwendbaren Tarifvertrag findet man häufig so genannte Ausschlussfristen. Danach müssen Ansprüche innerhalb bestimmten Frist schriftlich und innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Unterbleibt dies verfallen die Ansprüche. Gerade wenn die Unternehmen zunächst bestimmte Ansprüche nicht erfüllen, sollte unbedingt zeitnah eine Prüfung auf etwaige Ausschlussfristen hin erfolgen. Andernfalls muss mit dem Wegfall der Ansprüche gerechnet werden.

24.10.2014

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.

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Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
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München, 14. Mai 2024 - Die YER Group, ein internationales Recruiting-Unternehmen mit Hauptsitz in den Niederlanden, investiert in den deutschlandweit agierenden Münchner Personalspezialisten AVANTGARDE Experts. Gemeinsam wollen die Partner ihre Marktpositionierung für die Besetzung von Arbeitsrollen in zukunftsfähigen Branchen wie Tech, Mobility und Energie auf dem deutschen Markt weiter stärken. YER erwirbt einhundert Prozent der, von der bisherigen Muttergesellschaft AVANTGARDE un ...

 GOLDENE JAHRE | Kölner Tanzträume - Aufbruch in den 1960er Jahren (PR-Gateway, 13.05.2024)
Eine Ausstellung des Deutschen Tanzarchivs Köln im Tanzmuseum (Laufzeit: 4. Mai 2024 bis 23. Februar 2025)

Vergessen? Verklärt? Erinnert! Die 1960er Jahre sind eine Dekade der tanzästhetischen und tanzpolitischen Aufbrüche in Köln. Inmitten einer Stadt, die noch von den Folgen des 2. Weltkriegs gezeichnet ist, entwickelt sich ein beispielloser Gestaltungswille, der Visionen und Träume in kürzester Zeit Realität werden lässt. Zeitgenössisches Statusdenken und kulturpolitische Vision ve ...

 AGH Goldankauf - Ihr Partner im Edelmetallgeschäft (PR-Gateway, 10.05.2024)
Entdecken Sie faire Preise und exklusiven Service beim An- und Verkauf von Gold, Edelmetallen, Schmuck und Diamanten.

Erlensee: Bei AGH Altgoldhandel in Erlensee in der Nähe von Hanau bei Frankfurt erhalten Sie faire Preise beim An- und Verkauf von Altgold, Silber, Edelmetallen, Schmuck, Münzen und mehr. Mit einem eigenen Prüflabor und einer unkomplizierten Abwicklung stehen wir für den seriösen An- und Verkauf von Gold und Edelmetallen. Unsere tagesaktuellen Preise und professionelle ...

 Bereit für Highspeed: tde zeigt nachhaltige Verkabelungssysteme mit höchster Packungsdichte (PR-Gateway, 08.05.2024)
ANGA COM 2024: tde mit Produktneuheiten rund um die zukunftssichere Glasfaser

Dortmund, 8. Mai 2024. Erstmals auf der ANGA COM zeigt tde - trans data elektronik GmbH, international erfolgreicher Entwickler und Hersteller skalierbarer Verkabelungssysteme und Technologieführer in der Mehrfasertechnik, ihr Portfolio für investitions- und zukunftssichere Verkabelungen. Im Mittelpunkt stehen Lösungen, die dem stetig wachsenden Bedarf nach immer mehr Bandbreite Rechnung tragen. Ein Highligh ...

 Hybridtaschen im Focus - Werbeartikel Fahrradtasche als Rucksack (PR-Gateway, 07.05.2024)
Frühjahrstrend 2024 - Neue Rucksack Fahrradtasche als Werbeartikel

Köln, 07.05.2024

Wann wird ein Artikel zu einem richtig guten Werbeträger?

Diese Frage stellt sich die Firma Taku Trends regelmäßig. Die Antwort lautet: wenn sich Funktionalität und Qualität mit einem besonderen Haben-Wollen-Effekt in der Zielgruppe paart. Passend zur Fahrradsaison im Frühjahr präsientiert das Unternehmen daher einen ganz neuen modernen Werbeträger. Ein  Swiss-Domain - das Gütesiegel für den Schweizer (PR-Gateway, 04.05.2024)


Seit dem 26. April 2024 hat die Schweiz einen bedeutenden Schritt in der digitalen Landschaft gemacht: Auch Privatpersonen können nun offiziell Swiss-Domains registrieren. Diese Änderung stellt eine wichtige Erweiterung der bisherigen Regelung dar, die ausschließlich Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen vorbehalten war.



Die  BayWa r.e. Solar Solutions bietet Energieversorgern PV-Fulfillment in epilot an (PR-Gateway, 03.05.2024)


Ab sofort ergänzt die BayWa r.e. Solar Solutions GmbH das epilot Partner-Ökosystem. Das Unternehmen mit Sitz im schwäbischen Tübingen ist der richtige Ansprechpartner für epilot-Kund:innen, wenn es um die Planung und Installation von PV-Anlagen geht.



"Als Generalunternehmer planen und bauen wir für B2B-Kunden schlüsselfertige Photovoltaikanlagen im Privat- und Gewerbesegment. Dabei unterstützen wir unsere Kunden entlang der kompletten Prozesskette und bieten alles ...

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